Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma BENFORMATO® GmbH & Co. KG

I. Allgemeines
 
1. Allen Geschäftsvorgängen zwischen uns und unseren Vertragspartnern/Kunden liegen ausschließlich die nachstehenden Bedingungen zugrunde, sofern nicht abweichende Einzelvereinbarungen schriftlich vereinbart werden. Dies gilt auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Kunden, auch wenn dies nicht nochmals ausdrücklich vereinbart wird.

2. Mit Erhalt der Auftragsbestätigung, spätestens mit Annahme unserer Lieferung, erkennt der Kunde unsere Geschäfts- und Lieferbedingungen uneingeschränkt an; etwa entgegenstehende Einkaufsbedingungen des Kunden gelten selbst bei Kenntnis nicht.

3. Die Beschaffenheit des Vertragsgegenstandes wird ausschließlich in unseren Angeboten, Auftragsbestätigungen und dazugehörigen Unterlagen beschrieben, ohne daß dieses eine Garantie im Sinne des § 443BGB darstellt.
 

II. Bonitätsrisiko, Zahlungsverzug, Kreditversicherung
 
1. Der Kunde versichert ausdrücklich mit seiner für ihn verbindlichen Auftragserteilung seine Bonität. Ergeben sich nachträglich Zweifel an der Bonität, können wir nach unserer Wahl vom Vertrag zurücktreten oder die Lieferung von Vorauszahlungen oder der Gestellung von Sicherheiten abhängig machen.

Darüber hinaus sind wir in diesem Falle berechtigt, sämtliche offenen Forderungen gegen den Kunden sofort fällig zu stellen.

2. Die vorstehenden Rechte stehen uns auch bei Zahlungsverzug des Kunden zu.

3. Übersteigen die Forderungen das vom Kreditversicherer genehmigte Obligo, ist der Kunde verpflichtet, den das Obligo übersteigenden Betrag sofort durch Zahlung oder Sicherheitsleistung abzudecken.
 
III. Preiserhöhungen
 
Veränderungen der Kostenbasis, insbesondere Kostensteigerungen bei der Materialbeschaffung, bei der Produktion oder Personalkostenerhöhungen, Erhöhung der Umsatzsteuer berechtigen uns, die vereinbarten Preise zu verändern, jedoch nur dann, wenn die Lieferzeit oder unsere Liefermöglichkeit oder die Vertragsdauer 3 Monate überschreiten.
 
IV. Zahlung, Versandkosten, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht
 
1. Unsere Preise sind Nettopreise und gelten frei Haus oder nach Vereinbarung ab Werk.

2. Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Rechnungsbetrag innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum mit 5% skontierfähig und nach 30 Tagen ohne Abzug fällig. Nach Ablauf der 30-Tagesfrist kommt der Kunde in Zahlungsverzug.

3. Als Verzugszinssatz gelten Zinsen gem. § 288 BGB und § 352 HGB als vereinbart, wobei uns vorbehalten bleibt, einen höheren Verzugsschaden gegen Nachweis geltend zu machen.

4. Schecks werden nur zahlungshalber angenommen. Wir sind berechtigt, in Zahlung gegebene Schecks zurückzugeben, wenn sich herausstellt, daß der Aussteller keine Gewähr für eine Einlösung bietet.

5. Gegen unsere Ansprüche kann der Kunde nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderungen des Kunden unbestritten sind oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Der Kunde kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
 
V. Gefahrübergang, Frachtwege, Transportschäden
 
1. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht auf den Kunden über, wenn die Ware das Herstellerwerk verläßt, gleichgültig, ob dieses im In- oder Ausland liegt. Diese Regelung gilt auch für Lieferungen, die wir frei Haus für den Kunden mit eigenen LKW durchführen. Eine Transportversicherung ist nur auf Wunsch des Kunden von diesem abzuschließen.

2. Lieferungen im Streckengeschäft erfolgen frei Bestimmungsort.

3. Wir bestimmen den Frachtweg und die Frachtart, sofern keine besondere Bestimmung vereinbart worden ist, nach unserem billigen Ermessen.

4. Fehlmengen und/oder Transportschäden müssen am Entladetag durch eine Tatbestandsaufnahme belegt werden. Diese Tatbestandsaufnahme ist uns binnen 3 Tagen zuzustellen.

5. Der Fahrer kann und darf bei der Entladung aus rechtlichen Gründen nicht mitwirken. Jeder sichtbare Mangel und insbesondere Fehlmengen und Transportschäden müssen auf den Lieferpapieren klar und deutlich vermerkt werden. Bei Waggonlieferungen muß der Kunde die Tatbestandsaufnahme der Bahn vorlegen.
 
VI. Liefertermin, Lieferverzug, Haftungsbegrenzung bzw. –ausschluß
 
1. Bestätigte Liefertermine sind immer ca.-Termine. Wir sind berechtigt, im Falle von Betriebsstörungen, Beschaffungsschwierigkeiten, höherer Gewalt usw. vereinbarte Lieferzeiten abzuändern oder vom Vertrag zurückzutreten, ohne daß hieraus Ansprüche des Kunden entstehen. Dies gilt auch im Falle von Störungen der Vertragsdurchführung infolge von Arbeitskampfmaßnahmen.

2. Lieferfristen werden von uns eingehalten, soweit wir dazu imstande sind; aus kurzfristigen Überschreitungen von Lieferfristen kann der Kunde jedoch keine Rechte herleiten. Werden vereinbarte Lieferfristen nicht eingehalten, hat uns der Kunde in Verzug zu setzen und eine Nachlieferungsfrist von 14 Tagen zu bewilligen. Diese Erklärung ist uns zuzustellen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

3. Schadenersatzansprüche wegen Lieferverzuges sind ausgeschlossen, es sei denn, daß sie auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bei uns oder unseren Erfüllungsgehilfen beruhen. Dasselbe gilt auch für Ansprüche wegen Unmöglichkeit. Jegliche Schadenersatzansprüche infolge Lieferverzugs sind  begrenzt auf 25% des Warenwertes.

4. Wir haften auf keinen Fall für den Ersatz von mittelbaren Schäden oder Folgeschäden; insbesondere ist ein Anspruch auf entgangenen Gewinn ausgeschlossen. Dies gilt nicht, sofern Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz in Rede stehen oder der beim Kunden entstandene Schaden durch uns versichert ist.

5. Bei Nichtbeschaffbarkeit der Ware sind wir berechtigt, vergleichbare Ware anzubieten.

6. Wir übernehmen kein Beschaffungsrisiko. Wir sind berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, soweit wir trotz des vorherigen Abschlusses eines entsprechenden Einkaufsvertrages unsererseits den Liefergegenstand nicht erhalten; die Verantwortlichkeit von uns für Vorsatz oder Fahrlässigkeit bleibt unberührt. Wir werden den Käufer unverzüglich über die nicht rechtzeitige Verfügbarkeit des Liefergegenstandes informieren und, wenn wir zurücktreten wollen, das Rücktrittsrecht unverzüglich ausüben; wir werden dem Käufer im Falle des Rücktritts die entsprechende Gegenleistung unverzüglich erstatten.
 
VII. Reklamationen, Gewährleistung, Ausschluß von Schadenersatzansprüchen
 
1. Der Kunde ist verpflichtet, die gelieferte Ware unverzüglich zu untersuchen und etwaige Mängel geltend zu machen. Reklamationen werden nur berücksichtigt, wenn sie schriftlich vorgebracht werden. Spätestens nach einer Woche verliert der Kunde einen Reklamationsanspruch, wenn er ihn innerhalb dieser Woche nicht geltend gemacht hat. Versteckte Mängel können nur bis zwei Wochen nach Übergabe geltend gemacht werden. Den Kunden trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.

2. Soweit der Kunde bei berechtigter Beanstandung von Mängeln (§ 377 HGB) Nachlieferung verlangt, können wir zunächst die Durchführung der Mängelbeseitigung verlangen, wenn diese genauso geeignet ist den mangelfreien Zustand herzustellen. Bei berechtigter Beanstandung von Mengenfehlern hat der Kunde Anspruch auf Nachlieferung oder Gutschrift. Aus der Gutschrift ist kein Rückzahlungsanspruch abzuleiten. Ersatzlieferung erfolgt nur gegen Rückgabe der beanstandeten Ware. Nur soweit Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung bzw. Nachlieferung nicht möglich sind oder sich in unzumutbarer Weise verzögern, kann der Kunde Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Die Erhebung der Mängelrüge berechtigt den Kunden nicht zur Kürzung des Rechnungsbetrages. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere nur bei geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu.

3. Wählt der Kunde wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiteter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. Wählt der Kunde nach gescheiteter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware beim Kunden, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn wir die Vertragsverletzung arglistig verursacht haben.

4. Übliche Farb- und Strukturabweichungen beim Bezugsmaterial oder Holz z.B. bedingt durch den natürlichen Wuchs des Holzes, berechtigen nicht zur Reklamation. Dies gilt insbesondere bei Nachbestellungen. Auch handelsübliche und für den Käufer zumutbare Abweichungen von Maßdaten bleiben vorbehalten.

5. Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate gerechnet ab Gefahrenübergang. Diese Frist ist eine Verjährungsfrist und gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden.

6. Erhält der Kunde eine mangelhafte Montageanleitung, sind wir lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung verpflichtet und dies auch nur dann, wenn der Mangel der Montageanleitung der ordnungsgemäßen Montage entgegensteht.
 
VIII. Haftung und Haftungsbeschränkung
 
1. Im Fall einer gesetzlich vorgeschriebenen verschuldungsunabhängigen Haftung, insbesondere aus Garantie oder nach dem Produkthaftungsgesetz sowie für Personenschäden (Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit) haften wir unbeschränkt.

2. Im Falle sonstiger Pflichtverletzungen haften wir nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Diese Beschränkung gilt auch für die gesetzlichen Vertreter, Arbeitnehmer, Angestellten, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen von uns.

3. Sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichbarkeit des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht) haften wir auch für leichte Fahrlässigkeit. Eine Haftung für mittelbare und unvorhersehbare Schäden sowie für Mängelfolgeschäden und entgangenen Gewinn, ausgebliebenen Einsparungen, Vermögensschäden wegen Ansprüchen Dritter oder sonstige Folgeschäden sind aber auch bei Verletzungen einer Kardinalpflicht auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Darüber hinaus besteht keine Haftung für uns.

4. Schadensersatzansprüche des Kunden wegen eines Mangels verjähren nach 2 Jahren ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn uns Arglist vorwerfbar ist.
 
IX. Eigentumsvorbehalt / sonstige Sicherheiten / Abtretungen
 
1. Bei Verträgen mit Kunden behalten wir uns hinsichtlich sämtlicher gelieferter Ware unser Eigentum bis zur restlichen Bezahlung aller Verbindlichkeiten des Kunden aus der Geschäftsverbindung mit uns vor.

2. Der Kunde tritt mit Auftragserteilung alle Forderungen aus einer Weiterveräußerung an uns im Voraus ab.

3. Nur solange der Kunde mit seinen Zahlungen uns gegenüber nicht in Verzug gerät und keinen Zweifel an seiner Zahlungsfähigkeit entstehen sowie wenn sichergestellt ist, daß die Forderungen gegen seine Abnehmer aus der Weiterveräußerung auf uns übergehen, ist der Kunde berechtigt, unser Vorbehaltseigentum im geordneten Geschäftsgang zu veräußern und die an uns im Voraus abgetretenen Forderungen gegenüber seinen Abnehmern einzuziehen. Der Kunde ist verpflichtet, uns jederzeit über die Weiterveräußerung Nachweise vorzulegen und die Einziehung der Forderungen gegen seine Abnehmer für uns vorzunehmen.

4. Im Falle des Factoring bedarf der Kunde unserer ausdrücklichen Zustimmung zur Weiterveräußerung unseres Vorbehaltseigentums, die wir davon abhängig machen werden, daß die Bezahlung unserer Forderungen gesichert ist. Dasselbe gilt, wenn die Abnehmer des Kunden die Abtretung der gegen sie gerichteten Forderungen verbieten oder von ihrer Zustimmung abhängig machen wollen.

5. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere dann, wenn die Bezahlung unserer fälligen Forderungen nicht vertragsgemäß erfolgt, sind wir ohne Mahnung und Fristsetzung berechtigt vom Vertrag zurückzutreten und die Herausgabe der von uns gelieferten Ware zu verlangen und zur Sicherung unserer Ansprüche alle erforderlichen Feststellungen zu treffen, insbesondere auch unsere Ware entsprechend zu kennzeichnen; der Kunde ist verpflichtet, uns Name und Anschriften seiner Abnehmer durch Rechnungskopien zu belegen, damit wir die an uns abgetretenen Forderungen geltend machen können.

6. Wir sind verpflichtet, auf Verlangen des Kunden von unseren Sicherheiten nach unserer Wahl Vorbehaltseigentum oder an uns abgetretene Forderungen freizugeben, sofern die Sicherheiten mit Ihrem Realisierungswert unsere zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigen.

7. Der Kunde ist verpflichtet, zum Schutze unserer unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware eine angemessene Versicherung gegen Brand, Diebstahl oder ähnliches abzuschließen und uns den Abschluß auf Verlangen nachzuweisen; er tritt alle Rechte aus derartigen Versicherungen wegen Abhandenkommen oder Beschädigung unserer Ware schon jetzt hiermit ab.

8. Der Kunde ist verpflichtet, uns von allen Rechten, die Dritte gegenüber unserem Vorbehaltseigentum oder den an uns abgetretenen Forderungen geltend machen, zu verständigen und auf seine Kosten entsprechend unseren Weisungen Zugriff Dritter abzuwehren.

9. Wir sind berechtigt, alle Forderungen des Kunden an Dritte abzutreten, ohne daß es einer gesonderten Zustimmung des Kunden hierzu bedarf.
 
X. Abnahmeverpflichtungen des Kunden / Schadensersatz
 
1. Bleibt der Kunde nach Anzeige der Bereitstellung mit der Übernahme der Ware oder der Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen oder der Herausgabe der vereinbarten Sicherheiten länger als 2 Wochen im Rückstand, so sind wir nach Setzung einer Nachfrist von einer Woche berechtigt, vom Vertrage zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen.

2. Bei der Geltendmachung von Schadensersatz sind wir berechtigt, unbeschadet unserer Möglichkeiten einen höheren nachzuweisenden Schaden geltend zu machen, 25% des Verkaufspreises als Entschädigung zu verlangen, ohne unseren Schaden im einzelnen nachweisen zu müssen. Dem Kunden bleibt es unbenommen, einen geringeren Schaden nachzuweisen.

3. Machen wir von den vorstehenden Rechten keinen Gebrauch, so sind wir unbeschadet unserer sonstigen Rechte befugt, über den Kaufgegenstand frei zu verfügen.
 
XI. Erfüllungsort / Gerichtsstand / Salvatorische Klausel
 
1. Wir sind berechtigt, die auf Grund der Geschäftsbeziehungen von unserem Kunden erhaltenen Daten gemäß den Bestimmungen des Bundes-Datenschutzgesetzes zu verarbeiten, insbesondere auch dem Kreditversicherer die für die Kreditversicherung erforderlichen Daten zu übermitteln.

2. Erfüllungsort für unsere Lieferungen ist das jeweilige Hersteller-/Lieferwerk. Erfüllungsort für die Zahlung ist der Sitz von Benformato.

3. Der Erfüllungsort, der uns per Auftrag mitgeteilt wurde, ist gleichzeitig der Nacherfüllungsort.

4. Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Kunde Kaufmann ist, bei allen aus dem Vertragsverhältnis sich ergebenden Streitigkeiten der Sitz von Benformato.

5. Es gilt ausschließlich deutsches Recht, das UN-Kaufrechtsabkommen findet keine Anwendung.

6. Sofern eine der vorstehenden Regelungen unwirksam sein sollte oder eine regelungsbedürftige Lücke besteht, wird die Wirksamkeit der übrigen Regelungen davon nicht berührt. Die unwirksame Regelung oder die Lücke wird vielmehr durch eine Regelung ersetzt, die dem wirtschaftlichen Sinn des Geschäftes unter Abwägung der beiderseitigen Interessen gerecht wird.

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